Was haben Eier, Erdnüsse und Milch gemeinsam? Sie alle gehören zu den 14 häufigsten Auslösern von Lebensmittelallergien und müssen in der EU und der Schweiz für Konsumenten gekennzeichnet werden. Richtig, auch in der Schweiz. Seit 2018 ist auch hierzulande nach LIV die Kennzeichnung der 14 Hauptallergene bei losen Speisen Vorschrift.
Seit dem 1. Mai 2018, genauer gesagt, ist die Information über allergene Inhaltsstoffe auch in der Schweiz verpflichtend. Ob Speisen oder Getränke, ob verpackte oder lose Ware, jede Zutat, in der sich eines der 14 Hauptallergene befindet, gehört nun auch in der Schweiz ordnungsgemäß gekennzeichnet. Ganz konkret betrifft dies die Lebensmittelgruppen:
Krebstiere (und daraus gewonnene Erzeugnisse)
Eier (und daraus gewonnene Erzeugnisse)
Fische (und daraus gewonnene Erzeugnisse)
Erdnüsse (und daraus gewonnene Erzeugnisse)
Sojabohnen (und daraus gewonnene Erzeugnisse)
Milch (und daraus gewonnene Erzeugnisse)
Sellerie (und daraus gewonnene Erzeugnisse)
Senf (und daraus gewonnene Erzeugnisse)
Sesamsamen (und daraus gewonnene Erzeugnisse)
Lupine (und daraus gewonnene Erzeugnisse)
Weichtiere (und daraus gewonnene Erzeugnisse)
Da die Kennzeichnung auch für lose Ware verpflichtend ist, müssen sich ab sofort beispielsweise auch Wirte, Eissalons, Restaurantbesitzer, Hotels oder Bäckereien mit dem Thema auseinandersetzen und ihre Speisen und Getränke genauer auf deren Inhaltsstoffe analysieren.
Die verpflichtende Allergenkennzeichnung wurde im Zuge der Revision des Lebensmittelrechts im Jahr 2017 beschlossen und trat nach einer einjährigen Übergangsfrist am 01. Mai 2018 in Kraft. Diese geschah, um das schweizerische Recht an jenes der EU anzugleichen, damit bestehende Handelshemmnisse abgebaut werden können. Ebenfalls sollen die KonsumentInnen in der Schweiz nicht schlechter geschützt sein als jene in der EU.
So weit so gut. Aber welche Auswirkungen hat dieser neue gesetzliche Beschluss konkret für Sie und Ihren Betrieb?
Bei allen Speisen und Getränken, die Sie in Ihrem Betrieb verkaufen, müssen Sie die vorhandenen Allergene schriftlich dokumentieren, beispielsweise in Form von Rezepten oder Produktdatenblätter.
Der erste Schritt, um dies möglich zu machen ist herauszufinden, welche Allergene überhaupt in Ihren Speisen und Getränken vorhanden sind. Also alle verwendeten Zutaten genauer auf deren Inhaltsstoffe zu prüfen. In der Regel finden Sie die benötigten Informationen am jeweiligen Etikett der Zutat. Sollten Sie auch lose Ware beziehen, hat der jeweilige Lieferant Sie über etwaige Allergene zu informieren.
Mühsam ist es natürlich trotzdem. Vor allem, da die Information tagesaktuell sein muss und sich Zutaten und deren Zusammensetzung selbstverständlich ändern können. Bei einem einmaligen Aufwand bleibt es demnach nicht. Normalerweise.
Außer Sie nützen FoodNotify in Ihrem Betrieb. Denn unsere Kunden müssen sich nicht mit der Suche nach Allergenen aufhalten und können Ihre Zeit und Energie für etwas anderes nützen.
FoodNotify bietet die perfekte und einfachste Lösung für die LIV. Wir können uns sicher sein, dass wir gesetzeskonform und richtig deklarieren. Daneben vereinfacht das System die Bestellprozesse und die Inventur erheblich. Unsere Standortleiter können sich auf die Schlüsselbereiche konzentrieren, Abfälle verringern und die Gesamteffizienz des Beschaffungsmanagements verbessern.
Verena Hicke, LSG Sky Chefs, Zürich
Als FoodNotifyKunde profitieren Sie von unserer 950.000 starken Lebensmitteldatenbank, die alle nötigen Angaben über etwaige vorhandene Hauptallergene für Sie bereithält. Einfach Ihre Rezepte im Benutzerkonto anlegen und automatisch über Allergene, Nährwerte und Zusatzstoffe informiert werden. Das machen Sie übrigens nur einmal. Denn dank direkter Händleranbindung werden Sie rechtzeitig über Änderungen von Zutaten informiert und können so Ihre Kennzeichnung stets aktuell halten.
Fehlt nur noch, die herausgefundenen Informationen an Ihre Gäste weiterzugeben. Hier gilt grundsätzlich das Prinzip der Schriftlichkeit (wie es auch in der EU häufig praktiziert wird). Das hat zahlreiche Vorteile, für Sie und auch für Ihre Kunden.
Kleinstbetrieben mit bis zu maximal 9 Mitarbeitern bleibt die Wahl. Sie dürfen Gäste auch mündlich aufklären. Voraussetzung ist:
ein gut sichtbarer schriftlicher Hinweis, dass mündlich über Allergene informiert wird;
die Informationen über Allergene müssen dem Personal schriftlich vorliegen, bzw. muss eine fachkundige Person (Koch/Köchin, oder eine instruierte Person) anwesend sein.
Einmal von potentiellen Handelsbeziehungen und gewollten Gleichziehen mit der EU abgesehen: „Wozu das Ganze?“, fragen Sie sich vielleicht. Die Frage ist mit ein paar Zahlen einfach beantwortet. Jeder 5. Schweizer leidet unter einer Nahrungsmittelintoleranz, 2 – 6 % der Erwachsenen an einer Nahrungsmittelallergie. Betroffen sind aber nicht nur Erwachsene sondern auch Kleinkinder: Bei einem von 15 Kindern tritt nach dem Verzehr bestimmter Lebensmittel eine allergische Reaktion auf. Tendenz steigend.
Beschäftigt man sich intensiver mit Nahrungsmittelallergien wird auch schnell klar, dass zur Bekämpfung der Symptome nur ein Mittel hilft: Das Nahrungsmittel strikt aus dem Speiseplan zu streichen. Vor allem in Anbetracht der zahlreichen versteckten Allergene – sprich jene, die nicht auf den ersten Blick als Inhaltsstoff ersichtlich sind – ist das für Konsumentinnen gar nicht so einfach. Eine verstärkte Transparenz ist daher nur begrüßenswert. Immerhin, zufriedene Kunden möchte jeder und Zufriedenheit wird mit vermehrter Transparenz nur gesteigert.
Die Kennzeichnung der 14 Hauptallergene in verpackten sowie losen Speisen ist seit 01. Mai 2018 Pflicht.
Die Information über Allergene sollte schriftlich erfolgen, kann aber unter gewissen Voraussetzungen auch mündlich ausgeführt werden (max. 9 Mitarbeiter, ein gut sichtbarer Hinweis über die mündliche Kommunikation, eine schriftliche Dokumentation zur Information der Mitarbeiter sowie die Einschulung durch ein Fachpersonal).
Achtung! Die Allergenkennzeichnung gilt auch für Getränke.
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Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel