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Haftung in Sachen Allergenkennzeichnung | FoodNotify Gastro Blog

Geschrieben von Claudia Höller | 04.04.16 22:00

Die Umsetzung der LMIV scheint auf den ersten Blick klar zu sein. Sie weisen als Verkäufer von loser Ware die 14 Hauptallergene in Speisen aus und schützen somit Ihre Gäste vor möglichen allergischen Reaktionen. Was sieht jedoch die LMIV im Ernstfall vor? Wer ist für die korrekte Information verantwortlich und wer haftet? Im heutigen Artikel finden Sie Antworten zu Haftungsfragen und Empfehlungen, mit denen Sie im Zweifelsfall auf der sicheren Seite sind!

Welche Strafen können Sie im Ernstfall erwarten?

Was kann also auf Sie zukommen, wenn ein Gast wirklich nach Verzehr einer nicht ausgewiesenen Erdnuss einen allergischen Schock erleidet? Neben den verwaltungstechnischen Strafen (siehe dazu unseren Bericht über die „Kontrollen vom Marktamt“) können im Ernstfall auch zivilrechtliche Haftungsfolgen auf Sie zukommen. So liest man auf der Website der WKO:

Die Nichtinformation bzw. Falschinformation kann auch zivilrechtliche Haftungsfolgen für den Gastwirt nach sich ziehen (Verletzung eines Schutzgesetzes). Dies kann im äußersten Fall auch Schadenersatzansprüche aus dem Bewirtungsvertrag  bzw. nach dem Produkthaftungsgesetz  hervorrufen, sofern der Geschädigte einen Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Falsch- /Nichtinformation und dem Eintritt eines Schadens nachweisen kann.

 

Haftung bei falscher oder fehlerhafter Allergenkennzeichnung

Die wichtigste Frage für Sie ist dabei also immer, ob Sie haftbar sind. Entscheidend sind hier vor allem die unterschiedlich geregelten Verpflichtungen nach der LMIV.

Haftung bei fehlender Allergenkennzeichnung

Fehlt die Allergenkennzeichnung in Ihrem Betrieb oder bei den betreffenden Speisen komplett, sind Sie klar haftbar. Denn wie im 8. Artikel der LMIV ersichtlich, sind Lebensmittelunternehmer wie bspw. Gastronomen für eine korrekte Allergeninformation verantwortlich. Sie müssen gewährleisten, dass die Allergene ausgewiesen werden und die Informationen vollständig und richtig Ihren Gäste bzw. Konsumenten zur Verfügung stehen.

Haftung bei falscher Allergenkennzeichnung

Hier wird die Sache schon schwieriger. Denn die Fehler können auf verschiedene Arten auftreten.

Falsche Auszeichnung durch Fehler in Ihrem Betrieb!

Einerseits durch falsche mündliche und falsche schriftliche Kennzeichnung: Wird ein Gast von einem/r Mitarbeiter/in falsch informiert, oder vergessen Sie in der Speisekarte auf ein vorhandenes Allergen hinzuweisen, dann sind Sie im Falle des Falles verantwortlich und somit auch haftbar.

Beispiele:

  • Sie verkaufen Speisen, in denen Sie Walnüsse verarbeitet haben und weisen den Gast nicht auf enthaltene Nüsse hin.

  • Sie kaufen von Ihrem Lieferant ein Produkt, welches Senf enthält. Der Senf wurde als Hauptallergen auf der Zutatenliste vom Hersteller ausgewiesen, fehlt jedoch in Ihrer Speisekarte.

 

Falsche Auszeichnung durch falsche Erstinformation

Die zweite Möglichkeit der fehlerhaften Kennzeichnung: Falsche Informationen werden vom Hersteller übernommen. Denn natürlich werden Sie nicht jede einzelne Zutat für Ihre Speisen selbst produzieren, sondern von Lieferanten und Herstellern zukaufen. Und hier müssen auch Sie sich auf die Angaben auf der Verpackung verlassen können.
Wie auch aus dem Gesetzestext der LMIV ersichtlich wird, ist für die Bereitstellung und Richtigkeit der jeweiligen Informationen derjenige Lebensmittelunternehmer verantwortlich, der das Produkt vermarktet. Einzige Ausnahme: Wenn das Produkt nicht in der EU hergestellt wird, geht diese Verantwortung auf den Erstimporteur über. Dies gilt für vorverpackte, aber auch für lose Ware. Wie Sie zu diesen Informationen gelangen und worauf Sie bei der Übernahme für Ihre Allergenkennzeichnung achten sollten, erfahren Sie in unserem Artikel „Woher die Informationen zur Allergenkennzeichnung nehmen“.

Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen haftet also derjenige, der die Lebensmittel an Sie verkauft!

„Leider“ gilt diese Faustregel aber nicht immer! Denn es gibt einige Dinge, die Sie beachten müssen, um eine Haftung Ihrerseits zu vermeiden!

  1. sind Sie verantwortlich, die Umsetzung der LMIV zu überprüfen. Was natürlich nur für die Vorschriften gilt, die auch Sie betreffen.

  2. dürfen Sie die Informationen nicht verändern, wenn diese den Endverbraucher irreführen können, oder ihm die Möglichkeit einer fundierten Wahl erschweren.

  3. dürfen Sie keine Lebensmittel verkaufen, dessen Kennzeichnung den Vorgaben der LMIV nicht entsprechen. Dabei gilt auch: Bei offensichtlichen Fehlern, die sie auch erkennen könnten (bspw. bei einer fehlenden Kennzeichnung von Ei bei Eierteigwaren), können auch Sie mithaften.

 

Haftung bei fehlender Kennzeichnung von „Spuren“?

„Dieses Produkt kann Spuren von Nüssen enthalten“. Diese zusätzliche Angabe, die oft am Etikett von vorverpackten Produkten zu finden ist, ist grundsätzlich nicht bei losen Speisen zu machen. Denn Spuren gelten nicht als Zutat im Sinne der LMIV. Auch wenn das Produkt Spuren von Erdnüssen enthalten kann, müssen Sie also kein „E“ in Ihre Speisekarte geben.

Übrigens: Wenn Sie für Ihre Gästen trotzdem, als zusätzliches Service, Spuren kennzeichnen möchten, können Sie sich diese auf FoodNotify mit einem Klick anzeigen lassen und in Ihre Speisekarten übernehmen.

Lieber auf Nummer sicher gehen!

Mit diesen zusätzlichen Empfehlungen bleiben Sie auf der sicheren Seite!

  • Führen Sie folgende Textblöcke in all Ihren Speisen- und Getränkekarten an:

    • Eine Nennung erfolgt, wenn die bezeichneten Stoffe oder daraus hergestellte Erzeugnisse als Zutat im Endprodukt enthalten sind

    • Die Kennzeichnung der 14 Allergene erfolgt entsprechend den gesetzlichen Vorschriften (EU-Lebensmittelinformationsverordnung 1169/2011). Es gibt darüber hinaus auch noch andere Stoffe, die Lebensmittelallergien oder Unverträglichkeiten auslösen können.

    • Trotz sorgfältiger Herstellung unserer Gerichte können neben den gekennzeichneten Zutaten auch Spuren von anderen Stoffen enthalten sein, die im Produktionsprozess der Küche verwendet werden.

  • Vorsicht bei Fragen wie „ist das Gericht frei von…?“. Eine derartige Zusicherung gilt als Garantiezusage. Im Zweifelsfall teilen Sie dem Gast mit, welche Zutaten verwendet wurden, ohne jedoch eine Garantie abzugeben!

Schriftlich oder mündlich informieren?

Bekanntlich haben Sie die Wahl zwischen schriftlicher und mündlicher Information. Vor allem in Hinblick auf Haftungsfragen, sind Sie mit einer schriftlichen Allergenkennzeichnung auf der sicheren Seite! So können Sie schwarz auf weiß belegen, dass ein etwaiger Fehler nicht in Ihrer Verantwortung liegt und Sie dafür nicht haftbar sind!. Bei einer mündlichen Information können Sie alles richtig machen, im Ernstfall steht aber Ihr Wort gegen jenes vom Gast (oder mehreren Gästen, die sich am Tisch befanden).