LMIV / Allergene

Wann handelt es sich bei Lebensmittel um verpackte Lebensmittel?

Verschiedene Kennzeichnungspflichten für lose/verpackte Lebensmittel machen eine Unterscheidung unabdingbar. Finden Sie hier klare Definitionen!

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Eigentlich scheint es ja relativ klar zu sein, welche Lebensmittel nun verpackt oder lose sind. Da reicht grundsätzlich schon ein Blick auf das Produkt, um die Frage zu klären. Fehlt die Verpackung ist die Ware lose, fehlt sie nicht, ist sie verpackt. Klar, eigentlich. Aber der Alltag zeigt, dass eine Unterscheidung manchmal eben nicht so einfach ist. So kann ein Produkt schnell von lose zu verpackt werden, wenn ein Gast eine Speise mit nach Hause mitnehmen möchte. Verschiedene Kennzeichnungspflichten für lose und verpackte Ware machen eine klare Unterscheidung jedoch unabdingbar.

Zwar wurde mit Inkrafttreten der LMIV die Informationspflicht über das Vorkommen der 14 Hauptallergene von verpackter Ware auch auf „lose Ware“ ausgedehnt, jedoch müssen verpackte Lebensmittel noch genauer gekennzeichnet werden. Beispielsweise muss das jeweilige Produkt auch mit dem Herkunftsort oder der Nährwerttabelle versehen sein. Diese zusätzlichen Informationen muss lose Ware nicht aufweisen, obwohl Diskussionen und Gerüchte darüber auftauchten. Man denke nur an das Gerücht der verpflichtenden Nährwerttabelle auf Speisekarten oder die Diskussion über die Herkunftsbezeichnung für lose Ware.

Verpackte Lebensmittel oder lose Ware? Ist die Unterscheidung immer offensichtlich?

Grundsätzlich ist klar:

Ein verpacktes Lebensmittel besteht aus dem besagten Lebensmittel und einer Verpackung. Eine Packung Milch ist also klar ein verpacktes Lebensmittel.

Wird eine Speise in einem Wirtshaus, Café, beim Heurigen oder sonst wo frisch zubereitet, am Teller serviert und vor Ort verzehrt, handelt es sich um lose Ware. Weil auch keine Verpackung zwischen Verkäufer und Endverbraucher steht.

Wie schon eingangs angesprochen, kann aber auch aus einem losen Lebensmittel ein verpacktes werden. Nämlich, wenn ein Gast, den großen Augen und kleinem Magen geschuldet, ein Gericht einpacken lässt. Und genau hier wird die Grenze unscharf. Reicht es aus das Gericht einfach zu verpacken, weil es nach wie vor als lose gilt? Oder gehören auf die Verpackung nun noch weitere Angaben? Was ja wiederum heißen würde, Sie als Gastronom müssen bei jedem verkauften Gericht, das auch eingepackt werden kann, schnellstens alle Informationen parat haben. Oder einfach die Möglichkeit von Lieferservice oder Verpackungen ganz streichen. Klar, dass es also einer Klärung bedarf.

Definition von loser und vorverpackter Ware nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)

Nach der LMIV wird also zwischen loser und verpackter Ware unterschieden. Wobei die lose Ware als nicht vorverpacktes Lebensmittel definiert wird. Also jene Ware, die nicht unter die Definition der vorverpackten Lebensmittel fällt.

So definiert die LMIV verpackte Lebensmittel

verpackte Lebensmittel
©Steven Depolo, Foto unverändert von Flickr: http://bit.ly/1PQNnlR

Dementsprechend findet sich im Amtsblatt der Europäischen Union (EU) (Verordnung Nr. 1169/2011) auch nur eine Definition über vorverpackte Lebensmittel. Hierbei handelt es sich um:

[…] jede Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten verpackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt.

Also Lebensmittel:

  • die aus einem Lebensmittel und der Verpackung bestehen,

  • die vor dem Verkauf an Endverbraucher oder Gemeinschaftsverpflegung ganz oder teilweise verpackt sind,

  • deren Inhaltsstoffe nur durch Öffnen der Verpackung verändert werden können.

Was aber ist mit Lebensmittel, die in Gastronomiebetrieben auf Wunsch der Gäste verpackt werden? Auch hier gibt der Gesetzestext der LMIV Auskunft, denn in der Definition heißt es weiter:

Lebensmittel, die auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, werden von dem Begriff „vorverpacktes Lebensmittel“ nicht erfasst.

Das Wiener Schnitzel gilt demnach beispielsweise als lose Ware. Selbst, wenn es nicht aufgegessen und in einer Alu-Folie oder einer anderen Verpackung zum späteren Verzehr vom Gast nach Hause getragen wird. Dementsprechend gilt hier nur die Kennzeichnungspflicht der 14 Hauptallergene. Weitere Angaben sind nicht nötig!

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